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behinderter-Menschen e. V.

Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, die Pflege durchzuführen, können Leistungen der Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zum Gesamtbetrag von 1.612 Euro erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Verhinderung die pflegebedürftige Person von der Pflegeperson seit mindestens sechs Monaten in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wird und in mindestens Pflegegrad 2 eingestuft ist. Während einer Verhinderungspflege wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr hälftiges Pflegegeld gezahlt.
Verhinderungspflege:
Sofern die Ersatzpflege erfolgt durch eine mit dem Pflegebedürftigen verwandte Person bis zum 2. Grad wie Ehegatte, Eltern, Großeltern, Kind, Enkelkind, Geschwister, durch eine mit dem Pflegebedürftigen verschwägerte Person bis zum 2. Grad wie Stiefeltern, Stiefkind, Stiefenkelkind (Enkelkind des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkind (Schwiegersohn, -tochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin, durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, können Leistungen der Verhinderungspflege nur in Höhe des 1,5 fachen Satzes des bisher gewährten Pflegegeldes als Ersatzpflegegeld bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr gezahlt werden. Notwendige, nachweislich entstandene Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall können einschließlich des Ersatzpflegegeldes bis zu einem Betrag von 1.612 Euro erstattet werden.
Fahrkosten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen. Wird ein privater Pkw benutzt, werden 0,30 Euro je Kilometer anerkannt. Verdienstausfall ist durch eine detaillierte Bescheinigung des Arbeitgebers (entgangener Brutto-Arbeitslohn, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge usw.), bei Selbständigen durch eine nachvollziehbare Erklärung über den Verdienstausfall nachzuweisen.
Erwerbsmäßige Verhinderungspflege Sofern die Ersatzpflege erfolgt durch eine der o.g. Pflegepersonen über einen durchgehenden Zeitraum, der länger als vier Wochen andauert, durch eine der o.g. Pflegepersonen und diese Person pflegt mindestens zwei Pflegebedürftige im Rahmen der Verhinderungspflege im laufenden Jahr über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als einer Woche, durch Verwandte/Verschwägerte ab dem 3. Grad oder andere Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung, können Leistungen der Verhinderungspflege bis 1.612 Euro erstattet werden.
Rechnungen über die Verhinderungspflege müssen das Tagesdatum, an dem die Leistung erbracht worden ist, die Dauer des Einsatzes sowie die Bezeichnung der erbrachten Leistung enthalten, die im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden ist. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Stundenweise Verhinderungspflege
Stundenweise Verhinderungspflege liegt vor, wenn die Pflegeperson, die normalerweise die Pflege erbringt, an einem Tage nur anteilig ihre Pflegeleistung erbringen kann, da sie für eine gewisse Zeitspanne während des Tages verhindert ist (z. B. wegen eines Friseur oder Arztbesuchs) und in dieser Zeit der Verhinderung eine andere geeignete Person die Pflege unter acht Stunden pro Tag übernimmt. In diesem Fall wird lediglich eine Anrechnung auf den Höchstsatz vorgenommen, es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer. Das Pflegegeld wird voll weitergezahlt.
Zur Unterscheidung:
Erbringt die Pflegeperson an einem Tag keine Pflegeleistungen, d.h. sie fällt an diesem Tag für die Pflege vollständig aus, handelt es sich um tageweise und nicht um stundenweise Verhinderungspflege.
WICHTIGE HINWEISE
Wurden die Leistungen der erwerbsmäßigen Verhinderungspflege bis zum Höchstbetrag von 1.612 Euro oder zeitlich ausgeschöpft, kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro und die Anspruchsdauer auf bis zu 14 Wochen je Kalenderjahr erhöht werden.
Der Betrag und die Tage, für die die Finanzierung über die Kurzzeitpflege erfolgt ist, stehen dann für die Kurzzeitpflege nicht mehr zur Verfügung. Wird nur Ersatzpflegegeld gezahlt (es sind keine weiteren Kosten entstanden), kann nicht auf das Budget der Kurzzeitpflege zugegriffen werden. Falls Mittel der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege am Ende eines Kalenderjahres übrig sind, können sie nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Für Pflegepersonen, die durch Krankheit oder aus anderen Gründen gehindert sind, die Pflege durchzuführen, werden für die Zeit der Verhinderungspflege keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht. Die Leistungen der Verhinderungspflege beantragen Sie bitte mit dem Formular „Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege“.